§ 3 Ergänzende Vorschriften zur Kennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-1 (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 6 Satz 1 bis 3, des Absatzes 7 Satz 1 und des Absatzes 9 gekennzeichnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-2 (2) Die Kennzeichnung von Butter in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, muß enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-3 (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt, entfallen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-4 (4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-5 (5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Butter in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-6 (6) Die Kennzeichnung von Butter, die unverpackt oder in Fertigpackungen nach Absatz 5 abgegeben wird, muß das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthalten. Absatz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die Kennzeichnung ist auf dem Behältnis, in dem die Butter angeboten wird, oder der Fertigpackung im Sinne des Satzes 1 in deutscher Sprache und deutlich lesbar vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beinträchtigt wird. Satz 1 gilt nicht für Butter, die unverpackt in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-7 (7) u. (8) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-9 (9) Bei Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muß die Kennzeichnung enthalten
Änderungsverlauf
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2013 I S. 2722
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 3 Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. 2007 I S. 1816
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10.11.2004 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. November 2004 (BGBl. I 2799)
BGBl. 2004 I S. 2799
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.