§ 3 Ergänzende Vorschriften zur Kennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-1 (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 6 Satz 1 bis 3, des Absatzes 7 Satz 1 und des Absatzes 9 gekennzeichnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-2 (2) Die Kennzeichnung von Butter in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, muß enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-3 (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt, entfallen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-4 (4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-5 (5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Butter in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-6 (6) Die Kennzeichnung von Butter, die unverpackt oder in Fertigpackungen nach Absatz 5 abgegeben wird, muß das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthalten. Absatz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die Kennzeichnung ist auf dem Behältnis, in dem die Butter angeboten wird, oder der Fertigpackung im Sinne des Satzes 1 in deutscher Sprache und deutlich lesbar vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beinträchtigt wird. Satz 1 gilt nicht für Butter, die unverpackt in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-7 (7) u. (8) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/3#abs-9 (9) Bei Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muß die Kennzeichnung enthalten